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Illegale Videoüberwachung und Beweisprobleme

Es stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn durch eine Videoüberwachung der Eindruck, beobachtet zu werden, entsteht.

Die zentrale Norm in Österreich, welche das Persönlichkeitsrecht schützt, ist § 16 ABGB (Link).

Wird beispielsweise eine Videokamera in der Nähe einer Grundgrenze installiert, wodurch für den Nachbarn der Eindruck entsteht, sich im Überwachungsbereich der Kamera zu befinden, kann unter Umständen von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgegangen werden.

Aus rechtsanwaltlicher Sicht sollte in solchen Fällen die Fotodokumentation bei der Einbringung der Klage berücksichtigt werden, weil andernfalls Beweisschwierigkeiten entstehen können, wenn die Installation, Situierung oder Ausrichtung der Kamera durch den Beklagten verändert wird.

Wenn beispielsweise die Entfernung der Videokamera das Urteilsbegehren bildet, kann die Kamera fotografiert und das Foto als integrierender Bestandteilt des Urteilsbegehrens verwendet werden.

Es wird zwar in der Rechtsprechung auf eine objektive Maßstabsfigur abgestellt, ob der Überwachungseindruck vorliegt, in der Praxis wird jedoch die Durchführung eines Lokalaugenscheines durch das Gericht die notwendige Voraussetzung sein, um die indizierte Rechtsverletzung beweisen zu können.

Zu Verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des OGH vom 26.06.2014, 8 Ob 47/14 s, abrufbar im Rechtsinformationssystem, unter ris.bka.gv.at (Link).

Aus praktischer Sicht ist zu berücksichtigen, dass wohl in vielen Fällen die Videokamera so verändert werden kann, dass die Linse der Kamera von keiner Stelle des betreffenden Grundstückes gesehen werden kann.

In diesem Fall empfiehlt es sich, das Klagebegehren von Anfang an darauf zu richten, dass die Position der angebrachten Videokamera verändert wird.

Das Klagebegehren sollte so konkret wie möglich gefasst sein, ein Foto als Urteilsbeilage ist von Vorteil. Sollte das Klagebegehren zunächst auf Beseitigung der Kamera gestellt worden sein, könnte noch in der vorbereitenden Tagsatzung das Klagebegehren modifiziert werden, falls erforderlich.

Beim Vergleichsabschluss in der vorbereitenden Tagsatzung hat sich in der Praxis als großer Vorteil erwiesen, dass in diesem Fall die halbe Pauschalgebühr für die Klage vom Gericht zurückerstattet wird.

Das erleichtert den Vergleichsabschluss in der ersten Verhandlung, da sich beide Streitparteien Kosten sparen können, wenn der Prozessausgang ohne Vergleichsabschluss ungewiss erscheint.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

MMag. Simon Herzog
RECHTSANWALT

Enterwinkl 3
5761 Maria Alm

office@rechtsanwalt-herzog.at
www.rechtsanwalt-herzog.at

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