Die Eigenverantwortung der Almenbesucher – Welche Anforderungen der Gesetzgeber an die Landwirte stellt

 

(Die Autorin dieses Artikels ist meine juristische Mitarbeiterin, Sara Daveloose, derzeit Studentin an der juristischen Fakultät an der Universität Salzburg)

Das „Kuh-Urteil“

Das Landesgericht Innsbruck entschied erstinstanzlich im Frühjahr 2019, in einer heftig umstrittenen Entscheidung, dass ein Tiroler Landwirt EUR 490.000,00 an Schadenersatz, an die Angehörigen einer zu Tode getrampelten Urlauberin, zahlen müsse. Wie dieser Sachverhalt juristisch zu beurteilen ist und worauf eine allfällige Haftung basiert, wird in diesem Artikel näher beleuchtet.

Tierhalterhaftung

Gesetzliche Grundlage jener Entscheidung ist die in § 1320 ABGB geregelte Tierhalterhaftung. Diese Haftung basiert auf dem Gedanken, dass Tiere aufgrund ihrer Instinkte eine ständige Gefahrenquelle darstellen. Da der Tierhalter die Tiere in eigenem Interesse hält, muss er dafür einstehen, wenn durch die tierischen Eigenschaften, ein Schaden entsteht.

Kritik

Viel Kritik erntete das Urteil aufgrund der Äußerung, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Weg durch Tierhalter abgezäunt worden wäre.

Insbesondere Bauern fürchteten, dass sie, um eine Haftung zu verhindern, zahlreiche Wege auf den Almen abzäunen müssen. Dies hätte laut dem Rechtsvertreter des Landwirtes die weitreichende Konsequenz, dass es keine freien Weideflächen mehr gäbe, da jeder stärker frequentierte Weg abgezäunt werden müsste. Darüber hinaus würden Viehhalter ihre Weideflächen nicht mehr für Wanderer zur Verfügung stellen, was sich nachteilig auf den Tourismus auswirke.

Eigenverantwortung der Almen-Besucher

Daraufhin wurde durch die Regierung das „Paket für sichere Almen“ erlassen, welche den § 1320 ABGB ergänzte. Nunmehr ist bereits aus dem Wortlaut erkennbar, dass es bei der Frage nach der zumutbaren Verwahrung auf anerkannte Standards der Tierhalter ankommt. Darüber hinaus stellt die Norm explizit auf die „Gefährlichkeit des Tieres“ ab. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Betonung der Eigenverantwortung von Almen-Besuchern.

Alte Rechtslage

Es stellt sich daher die Frage, ob die Neureglung, die auf den ersten Blick wie eine wesentliche Änderung der Rechtslage wirken könnte, tatsächlich so viel ändert. Um dies beurteilen zu können ist die vorherige Fassung des §1320 ABGB heranzuziehen.

Die Norm war bisher so konzipiert, dass der Tierhalter für jene Schäden einstehen musste, die aus der Gefährlichkeit seines Tieres entstanden sind. Diese Haftung kam nicht zur Anwendung, wenn der Tierhalter beweisen konnte, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hatte.

Im oben erläuterten Verfahren des Landesgerichts Innsbruck, hätte der Landwirt daher beweisen müssen, dass er für ausreichende Verwahrung oder Beaufsichtigung seiner Kuh gesorgt hat. Gelingt ihm dies icht, treffe ihn, nach dem Urteil des Landesgerichts, die Haftung nach §1320.

Nach der alten Rechtslage waren die Umstände des Einzelfalls relevant, weshalb insbesondere auf die Gattung des Tieres, die Verwendung und vor allem die Umgebung Rücksicht genommen werden musste.

Bei der Beurteilung, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend für die Verwahrung gewesen sind, kam darauf an was ortsüblich war und welcher Sorgfaltsmaßstab von Landwirten als ausreichend erachtet wird. Auch die Zumutbarkeit war bereits nach der alten Rechtslage zentraler Aspekt der Beurteilung der Haftung.

 

Auswirkungen der Reform

Es handelt sich bei der Neuregelung des § 1320 ABGB somit nicht um eine maßgebliche Veränderung der Rechtslage, sondern lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Judikatur. Die Kriterien, die nunmehr expressis verbis im Gesetz stehen, wurden bereits bisher von den Gerichten zur Auslegung von Haftungsfragen herangezogen.

Zusammengefasst ist daher stets eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls erforderlich, um beurteilen zu können, ob von Seiten des Landwirts oder der betreffenden Almgenossenschaft ausreichende Vorkehrungen für die Behütung der Tiere auf der Alm getroffen wurden.

 

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MMag. Simon Herzog
RECHTSANWALT

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5761 Maria Alm

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