Berufungsanmeldung im Strafverfahren – Drei Tage Bedenkzeit für den Angeklagten
Die Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Strafurteil beträgt drei Tage. Das heißt mit anderen Worten, der Angeklagte muss sich nicht gleich entscheiden, ob er ein Urteil bekämpfen will. Neben einer sofortigen Anmeldung des Rechtsmittels besteht also die Möglichkeit, binnen drei Tagen Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde (je nachdem, welches Gericht entschieden hat) anzumelden.
Somit hat zum Beispiel jemand, der wegen schwerer Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) angeklagt ist, weshalb das Verfahren beim zuständigen Landesgericht vor einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter durchgeführt wird, drei Tage Bedenkzeit. Der Tag der Urteilsverkündigung wird nicht mitgezählt, sodass die Frist an einem Freitag endet, wenn die Urteilsverkündung in der gleichen Woche an einem Dienstag stattgefunden hat.
Die Anmeldungsfrist kann aber auch an einem Montag enden, das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Hauptverhandlung an einem Mittwoch stattgefunden hat. In diesem Fall greift § 84 Abs. 1 Z 5 StPO. Nach dieser Spezialregelung gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt.
Fällt der letzte Tag einer Berufungsanmeldungsfrist daher auf einen Samstag – was der Fall wäre, wenn die Hauptverhandlung samt mündlicher Urteilsverkündung an einem Mittwoch stattgefunden hat – so gilt gemäß 84 Abs. 1 Z 5 StPO, dass die Anmeldung des Rechtsmittels auch noch am Montag (sprich fünf Tage nach der Urteilsverkündung, ohne den Tag der Urteilsverkündung mitzuzählen) fristwahrend ist.
MMag. Simon Herzog
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