Ausstehende Erhaltungsarbeiten – was tun?
Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Wohnhausanlage:
In Wohnhausanlagen, die in die Jahre gekommen sind, stauen sich oft Erhaltungsarbeiten. Ist das Objekt von einer gemeinnützigen Bauvereinigung vermietet, findet das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Anwendung. Dieses sieht vor, dass dringende Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gegebenenfalls auch vom Gericht aufgetragen werden können.
Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten:
Gemäß § 14c Abs. 1 WGG kann das Gericht angerufen werden, das der Bauvereinigung die durchzuführenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist, aufzutragen hat.
Zur Antragstellung ist jeder Mieter berechtigt, wenn es um durchzuführende Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft geht.
Das können zum Beispiel Risse am Mauerwerk sein, eine nicht funktionierende Heizungsanlage, beschädigte Mauerabdeckungen oder morsche Holzgeländer auf dem Spielplatz.
Monatliche Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge („EVB“-Topf):
Für die durchzuführenden Arbeiten haben die Mieter monatliche Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu bezahlen. Wird später Wohnungseigentum begründet, was nicht selten mit dem Kauf einer Mietwohnung einhergeht, gehen diese Beiträge nicht gänzlich verloren, sondern sind (teilweise) einer Rücklage laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zuzuführen.
Sofern Sie beabsichtigen, eine Wohnung zu erwerben, empfehle ich dringend den aktuellen Stand der noch durchzuführenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in Erfahrung zu bringen.
Alle weiteren Schritte können von Fall zu Fall variieren.
Im Einzelfall sollten Sie rechtzeitig rechtliche Beratung zu dem Thema der Durchsetzung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einholen.
Ich berate Sie gerne, wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im WEG und WGG haben sollten.
MMag. Simon Herzog
RECHTSANWALT
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