Wirtschaftsrecht – Verbotene Einlagenrückgewähr
Verbotene Einlagenrückgewähr aus Sicht der GmbH – Der Oberste Gerichtshof erleichtert die Anspruchsdurchsetzung gegen den Gesellschafter (OGH 6 Ob 180/18s, 21.11.2018)
Rückforderungsansprüche der GmbH wegen verbotener Einlagenrückgewähr an einen Gesellschafter unterliegen einer fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 83 Abs. 5 GmbH-Gesetz. Im folgenden soll erörtert werden, worauf bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei verbotener Einlagenrückgewähr zu achten ist und ob solche Ansprüche unter Umständen trotz Verjährung durchgesetzt werden können.
Fünfjährige Verjährungsfrist:
Nach § 83 Abs. 5 GmbH-Gesetz verjähren Ansprüche der Gesellschaft grundsätzlich in fünf Jahren. In der Praxis tauchen jedoch immer wieder Fälle auf, in denen die fünfjährige Frist (zum Beispiel für Anspruchsteile) bereits abgelaufen ist. Dann stellt sich aus Sicht der GmbH die Frage, ob solche Ansprüche durchsetzbar sind.
Der OGH hat sich in einer jüngeren Entscheidung (6 Ob 180/18s, 21.11.2018) mit dieser Problematik auseinandergesetzt und für eine Klarstellung gesorgt.
In der Sache ging es um die Ansprüche einer GmbH gegen einen Gesellschafter, der überhöhte Mietzinse von der GmbH bezogen hat. Dabei handelte es sich um eine verbotene Einlagenrückgewähr der Gesellschaft an den Gesellschafter.
Nach dem OGH kann sich die Gesellschaft auch auf Bereicherungsrecht stützen, wenn sie Rückersatzansprüche gegen den Gesellschafter bei verbotener Einlagenrückgewähr geltend macht. Praxisrelevant ist dies vor allem dann, soweit die Fünfjahresfrist bereits verstrichen ist und daher der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs. 5 GmbH-Gesetz bereits verjährt wäre.
Bedeutung für die Praxis:
Daraus folgt, dass die Verjährung gemäß § 83 Abs. 5 GmbH-Gesetz nicht bedeuten muss, dass die Rückforderungsansprüche der GmbH nicht mehr durchgesetzt werden können.
Es bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung des OGH weiterentwickelt. Betrachtet man den Wortlaut der Verjährungsbestimmung in § 83 Abs. 5 GmbH-Gesetz, ergibt sich bereits aus dem Gesetz eine gewisse Ausnahmeregelung, denn im Gesetz steht: „Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte“. Die Bedeutung der gesetzlichen Ausnahme erscheint unklar, abgesehen von der Erschwernis, den Nachweis zu erbringen, dass der Gesellschafter von der unrechtmäßigen Zahlung in Kenntnis war.
Aus Sicht der GmbH könnte es weniger Schwierigkeiten bereiten, zu beweisen, dass der Ersatzpflichtige einen Nutzengezogen hat. So gesehen scheint der OGH mit seiner Judikatur die Anspruchsdurchsetzung auch aus beweistechnischer Sicht erleichtert zu haben.
Allfällige sonstige beweisrechtliche Schwierigkeiten könnten dadurch abgemildert werden, dass der Ersatzpflichtige Auskunft über den gezogenen Nutzen geben muss. Unter Umständen steht auch die Möglichkeit der richterlichen Schätzung gemäß § 273 Abs. 1 ZPO offen.
MMag. Simon Herzog
RECHTSANWALT
Enterwinkl 3
5761 Maria Alm
office@rechtsanwalt-herzog.at
www.rechtsanwalt-herzog.at