Infrastrukturabgabe (Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag)
Mit Beginn des Jahres 2023 fällt für Baulandgrundstücke unter Umständen ein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag an, welcher in § 77b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) näher geregelt ist.
Ist beispielsweise ein Grundstück im Ausmaß von 606 m² als Bauland der Kategorie Reines Wohngebiet (RW) gewidmet, fällt – sofern § 77b ROG 2009 keine Ausnahme vorsieht – nach Tarif 4 eine jährliche Abgabe von € 860,00 an, wenn sich das Grundstück im Pinzgau befindet (jedoch unterfallen Saalfelden und Zell am See einer höheren Tarifgruppe).
Nähere Details dazu finden sich in § 77b Abs. 5 leg. cit.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass der Abgabenanspruch erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsteht. Das heißt, die Abgabe für das Jahr 2023 entsteht erst mit 1. Jänner 2024. Zu beachten ist außerdem, dass bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung bei der jeweiligen Gemeinde einzubringen ist.
Das heißt, dass für die Abgabe des Jahres 2023 die Verpflichtung besteht, bis 15. Mai 2024 die Abgabenerklärung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen.
Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes “für jedes Kalenderjahr” in Abs. 6 des § 77b leg. cit. ist Vorsicht geboten, dass die Frist nicht übersehen wird.
Damit ist nicht nur ein bürokratischer Aufwand insbesondere für die Eigentümer der Baulandgrundstücke verbunden, aus der gesetzlichen Bestimmung lässt sich nicht ergründen, welche Konsequenzen eintreten, wenn die Abgabenerklärung nicht oder zu spät eingereicht wird.
Aufgrund des Gesetzeswortlautes entsteht der Abgabenanspruch bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
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MMag. Simon Herzog
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