Infrastrukturabgabe (Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag)

Mit Beginn des Jahres 2023 fällt für Baulandgrundstücke unter Umständen ein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag an, welcher in § 77b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) näher geregelt ist.

Ist beispielsweise ein Grundstück im Ausmaß von 606 m² als Bauland der Kategorie Reines Wohngebiet (RW) gewidmet, fällt – sofern § 77b ROG 2009 keine Ausnahme vorsieht – nach Tarif 4 eine jährliche Abgabe von € 860,00 an, wenn sich das Grundstück im Pinzgau befindet (jedoch unterfallen Saalfelden und Zell am See einer höheren Tarifgruppe).

Nähere Details dazu finden sich in § 77b Abs. 5 leg. cit.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass der Abgabenanspruch erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsteht.  Das heißt, die Abgabe für das Jahr 2023 entsteht erst mit 1. Jänner 2024. Zu beachten ist außerdem, dass bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung  bei der jeweiligen Gemeinde einzubringen ist.

Das heißt, dass für die Abgabe des Jahres 2023 die Verpflichtung besteht, bis 15. Mai 2024 die Abgabenerklärung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen.

Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes “für jedes Kalenderjahr” in Abs. 6 des § 77b leg. cit. ist Vorsicht geboten, dass die Frist nicht übersehen wird.

Damit ist nicht nur ein bürokratischer Aufwand insbesondere für die Eigentümer der Baulandgrundstücke verbunden, aus der gesetzlichen Bestimmung lässt sich nicht ergründen, welche Konsequenzen eintreten, wenn die Abgabenerklärung nicht oder zu spät eingereicht wird.

Aufgrund des Gesetzeswortlautes entsteht der Abgabenanspruch bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

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MMag. Simon Herzog
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Illegale Videoüberwachung und Beweisprobleme

Es stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn durch eine Videoüberwachung der Eindruck, beobachtet zu werden, entsteht.

Die zentrale Norm in Österreich, welche das Persönlichkeitsrecht schützt, ist § 16 ABGB (Link).

Wird beispielsweise eine Videokamera in der Nähe einer Grundgrenze installiert, wodurch für den Nachbarn der Eindruck entsteht, sich im Überwachungsbereich der Kamera zu befinden, kann unter Umständen von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgegangen werden.

Aus rechtsanwaltlicher Sicht sollte in solchen Fällen die Fotodokumentation bei der Einbringung der Klage berücksichtigt werden, weil andernfalls Beweisschwierigkeiten entstehen können, wenn die Installation, Situierung oder Ausrichtung der Kamera durch den Beklagten verändert wird.

Wenn beispielsweise die Entfernung der Videokamera das Urteilsbegehren bildet, kann die Kamera fotografiert und das Foto als integrierender Bestandteilt des Urteilsbegehrens verwendet werden.

Es wird zwar in der Rechtsprechung auf eine objektive Maßstabsfigur abgestellt, ob der Überwachungseindruck vorliegt, in der Praxis wird jedoch die Durchführung eines Lokalaugenscheines durch das Gericht die notwendige Voraussetzung sein, um die indizierte Rechtsverletzung beweisen zu können.

Zu Verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des OGH vom 26.06.2014, 8 Ob 47/14 s, abrufbar im Rechtsinformationssystem, unter ris.bka.gv.at (Link).

Aus praktischer Sicht ist zu berücksichtigen, dass wohl in vielen Fällen die Videokamera so verändert werden kann, dass die Linse der Kamera von keiner Stelle des betreffenden Grundstückes gesehen werden kann.

In diesem Fall empfiehlt es sich, das Klagebegehren von Anfang an darauf zu richten, dass die Position der angebrachten Videokamera verändert wird.

Das Klagebegehren sollte so konkret wie möglich gefasst sein, ein Foto als Urteilsbeilage ist von Vorteil. Sollte das Klagebegehren zunächst auf Beseitigung der Kamera gestellt worden sein, könnte noch in der vorbereitenden Tagsatzung das Klagebegehren modifiziert werden, falls erforderlich.

Beim Vergleichsabschluss in der vorbereitenden Tagsatzung hat sich in der Praxis als großer Vorteil erwiesen, dass in diesem Fall die halbe Pauschalgebühr für die Klage vom Gericht zurückerstattet wird.

Das erleichtert den Vergleichsabschluss in der ersten Verhandlung, da sich beide Streitparteien Kosten sparen können, wenn der Prozessausgang ohne Vergleichsabschluss ungewiss erscheint.

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Immobilien- und Mietrechtstag 2019

 

Laufende Fortbildung ist Voraussetzung für eine aktuelle und zuverlässige anwaltliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit.

 

Beim diesjährigen Wiener Immobilien- und Mietrechtstag (Link: www.wimt.at, abgerufen am 21.9.2019) am 21.9.2019, der diesmal in der Hofburg in Wien stattfand, lag der Fokus insbesondere auf Immobilienbesteuerung, Wohn- und Mietrecht und Bauträgerrecht.

 

Das Programm überspannte sich über viele Bereiche. Neben der aktuellen Judikatur der Höchstgerichte standen auch praktische Hinweise für die vertragliche Gestaltung im Vordergrund.

 

Zum Thema Immobilienertragsteuer (Immobilienertragsteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, etc.) wurden aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie die neuesten Wartungserlässe des Finanzministeriums zu den Einkommensteuerrichtlinien thematisiert.

 

Im Bereich des Mietrechts und Wohnungseigentumsrechts stand unter anderem die Thematik der Kurzzeitmietverträge im Fokus. Praktische Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Beurteilung,

  • ob dem Vermieter gegebenenfalls ein vorzeitiges Auflösungsrecht zukommt,
  • welche Widmungsmöglichkeiten sich aus dem Wohnungseigentumsvertragsunterlagen ergeben und insbesondere,
  • ob eine kurzzeitige Untervermietung allenfalls einer gewerbeberechtlichen Bewilligung bedarf.

 

Weiters standen die aktuellen Entwicklungen im Bauträgervertragsrecht im Fokus.

 

Interessant und praxisrelevant ist hier vor allem die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Anforderungen bei der Abwicklung von Bauträgerprojekten, die Anforderungen an die Tätigkeit des Treuhänders und die Anforderungen nach dem Bauträgervertragsgesetz (Link: BTVG, Stand vom 21.9.2019) zum Schutz der Erwerber.

 

Im ebenso interessanten letzten Teil des Programms wurden insbesondere die aktuellen Änderungen zur Modernisierung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes dargestellt.

 

Diese Änderungen haben auch auf einen allfälligen Wohnungskauf und die rechtmäßige Höhe des Hauptmietzinses im Fall einer nachfolgenden Vermietung erhebliche Auswirkungen.

 

Meine persönlichen Impressionen von diesem Expertentag zu wohn- und immobilienrechtlichen Fragen haben meine Erwartungen übertroffen.

 

Es ist erfreulich, dass die Themen Immobilienbesteuerung, Mietrecht, Wohnungseigentum und Bauträgerprojektentwicklung praxisnah und gut aufbereitet dargestellt wurden und auch auf ein hohes Interesse des Publikums (Anwälte, Steuerberater, Immobilienmakler, etc.) gestoßen sind.

 

Ich konnte für meine tägliche anwaltliche Praxis viel mitnehmen, vor allem werde ich mein aktualisiertes Wissen zu den neuen Immobilienrechtsentwicklungen in meine tägliche anwaltliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Bereich des Immobilienrechts, insbesondere als Kaufvertragsverfasser- und Kaufvertragstreuhänder, einfließen lassen.

 

Ich freue mich bereits auf den Immobilienrechtstag im September 2020.

 

MMag. Simon Herzog
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Änderungen in der Gesellschaftsstruktur kommen häufig vor – Achtung jedoch vor der “Mietzinsfalle”

Einfluss der Änderung von Mehrheitsverhältnissen auf Mietzinserhöhungen nach § 12a Abs 3 MRG (Mietrechtsgesetz)

-> Ein Beitrag von Sara Daveloose, juristische Mitarbeiterin der Kanzlei RA MMag. Simon Herzog. Sara Daveloose studiert an der Universität Salzburg Rechtswissenschaften. Stand des Artikels: August 2019.

Dieser Beitrag dient zu Informationszwecken, für den Inhalt des Textes wird trotz sorgfältiger Recherche und Erstellung keine Haftung übernommen; insbesondere ersetzt die Lektüre dieses Textes keine Rechtsberatung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt.

12a Abs 1 MRG ermöglicht für den Vermieter unter Umständen eine Mietzinserhöhung, wenn der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen veräußert.

Da diese Norm nur bei Fallkonstellationen der Einzelrechtsnachfolge anwendbar ist, hat der Gesetzgeber § 12a Abs 3 MRG eingeführt, welcher den Anwendungsbereich für die Mietzinserhöhung erweitert. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 12a Abs 3 MRG ist, dass eine juristische Person oder eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit ist und sich „in ihr“ die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ändern.

 

Entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten

Die Formulierung „entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten“, wirft eine Vielzahl von Auslegungsproblemen in der Lehre und Rechtsprechung auf. Entscheidend ist, dass ein Machtwechsel durch gesellschaftsrechtliche Instrumente erfolgt. Es kommt somit insbesondere darauf an, dass die Geschäftsführung durch eine andere Person als zuvor beeinflusst werden kann. Ein Indiz dafür kann die Änderung der Mehrheitsverhältnisse sein, doch es kommt stets auf eine Betrachtung der konkreten Umstände im Einzelfall an. Vereinbarungen, die intern getroffen werden, spielen keine Rolle, da die Norm lediglich formale Änderungen erfassen will.

 

Anwendungsbereich

Zu beachten ist, dass § 12a MRG grundsätzlich nur im Vollanwendungsbereich des MRG einschlägig ist.

 

Anzeigepflicht

Vertretungsbefugte Organe trifft gemäß § 12a Abs 3 MRG eine Anzeigepflicht, wenn sich die Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ergeben. Die Anzeige kann formfrei erfolgen. Sie löst eine 6- monatige Präklusivfrist für den Vermieter aus für die Mietzinsanhebung. Wenn keine Anzeige erfolgt, kann es zu Schadenersatzansprüchen gegen den Alt- und Neumieter kommen.

 

Rechtsfolgen

Der Vermieter ist in den Fällen des § 12a Abs 3 MRG berechtigt, den Mietzins auf das gegenwärtige Marktzinsniveau anzuheben. Dieses Recht kann jedoch nur binnen 6 Monaten ab Anzeige der Änderung geltend gemacht werden.

 

Beweislast

  • § 12a Abs 3 MRG ordnet darüber hinaus eine Beweislastumkehr an, wenn der Vermieter behauptet, dass beim Mieter eine Umgehungsabsicht gegeben sei.

 

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Die Eigenverantwortung der Almenbesucher – Welche Anforderungen der Gesetzgeber an die Landwirte stellt

 

(Die Autorin dieses Artikels ist meine juristische Mitarbeiterin, Sara Daveloose, derzeit Studentin an der juristischen Fakultät an der Universität Salzburg)

Das „Kuh-Urteil“

Das Landesgericht Innsbruck entschied erstinstanzlich im Frühjahr 2019, in einer heftig umstrittenen Entscheidung, dass ein Tiroler Landwirt EUR 490.000,00 an Schadenersatz, an die Angehörigen einer zu Tode getrampelten Urlauberin, zahlen müsse. Wie dieser Sachverhalt juristisch zu beurteilen ist und worauf eine allfällige Haftung basiert, wird in diesem Artikel näher beleuchtet.

Tierhalterhaftung

Gesetzliche Grundlage jener Entscheidung ist die in § 1320 ABGB geregelte Tierhalterhaftung. Diese Haftung basiert auf dem Gedanken, dass Tiere aufgrund ihrer Instinkte eine ständige Gefahrenquelle darstellen. Da der Tierhalter die Tiere in eigenem Interesse hält, muss er dafür einstehen, wenn durch die tierischen Eigenschaften, ein Schaden entsteht.

Kritik

Viel Kritik erntete das Urteil aufgrund der Äußerung, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Weg durch Tierhalter abgezäunt worden wäre.

Insbesondere Bauern fürchteten, dass sie, um eine Haftung zu verhindern, zahlreiche Wege auf den Almen abzäunen müssen. Dies hätte laut dem Rechtsvertreter des Landwirtes die weitreichende Konsequenz, dass es keine freien Weideflächen mehr gäbe, da jeder stärker frequentierte Weg abgezäunt werden müsste. Darüber hinaus würden Viehhalter ihre Weideflächen nicht mehr für Wanderer zur Verfügung stellen, was sich nachteilig auf den Tourismus auswirke.

Eigenverantwortung der Almen-Besucher

Daraufhin wurde durch die Regierung das „Paket für sichere Almen“ erlassen, welche den § 1320 ABGB ergänzte. Nunmehr ist bereits aus dem Wortlaut erkennbar, dass es bei der Frage nach der zumutbaren Verwahrung auf anerkannte Standards der Tierhalter ankommt. Darüber hinaus stellt die Norm explizit auf die „Gefährlichkeit des Tieres“ ab. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Betonung der Eigenverantwortung von Almen-Besuchern.

Alte Rechtslage

Es stellt sich daher die Frage, ob die Neureglung, die auf den ersten Blick wie eine wesentliche Änderung der Rechtslage wirken könnte, tatsächlich so viel ändert. Um dies beurteilen zu können ist die vorherige Fassung des §1320 ABGB heranzuziehen.

Die Norm war bisher so konzipiert, dass der Tierhalter für jene Schäden einstehen musste, die aus der Gefährlichkeit seines Tieres entstanden sind. Diese Haftung kam nicht zur Anwendung, wenn der Tierhalter beweisen konnte, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hatte.

Im oben erläuterten Verfahren des Landesgerichts Innsbruck, hätte der Landwirt daher beweisen müssen, dass er für ausreichende Verwahrung oder Beaufsichtigung seiner Kuh gesorgt hat. Gelingt ihm dies icht, treffe ihn, nach dem Urteil des Landesgerichts, die Haftung nach §1320.

Nach der alten Rechtslage waren die Umstände des Einzelfalls relevant, weshalb insbesondere auf die Gattung des Tieres, die Verwendung und vor allem die Umgebung Rücksicht genommen werden musste.

Bei der Beurteilung, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend für die Verwahrung gewesen sind, kam darauf an was ortsüblich war und welcher Sorgfaltsmaßstab von Landwirten als ausreichend erachtet wird. Auch die Zumutbarkeit war bereits nach der alten Rechtslage zentraler Aspekt der Beurteilung der Haftung.

 

Auswirkungen der Reform

Es handelt sich bei der Neuregelung des § 1320 ABGB somit nicht um eine maßgebliche Veränderung der Rechtslage, sondern lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Judikatur. Die Kriterien, die nunmehr expressis verbis im Gesetz stehen, wurden bereits bisher von den Gerichten zur Auslegung von Haftungsfragen herangezogen.

Zusammengefasst ist daher stets eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls erforderlich, um beurteilen zu können, ob von Seiten des Landwirts oder der betreffenden Almgenossenschaft ausreichende Vorkehrungen für die Behütung der Tiere auf der Alm getroffen wurden.

 

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Arbeitszeitaufzeichnungen – Folgen bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht

 

 

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht haben nicht nur verwaltungsstrafrechtliche Folgen. Die Verwaltungsstrafen können bei Pflichtverstößen von 145 bis 1.815 Euro reichen. Werden Aufzeichnungen von mehreren Mitarbeitern nicht korrekt geführt oder unterlassen, besteht für jeden einzelnen Pflichtverstoß eine Strafbarkeit aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht.

 

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in einem Artikel der Zeitschrift Trend, www.trend.at, (Stand: Mai 2019), der in Zusammenarbeit mit meiner Kanzlei entstanden ist:

Link:

https://www.trend.at/branchen/rechtsschutz/arbeitszeitaufzeichnung-darum-10804711

 

Für weiterführende Fragen zum Thema Arbeitszeitaufzeichnungen können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden:

 

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Setzungsrisse an Bauwerken, abgerissene Erdkabel, etc. – Wofür haftet der Bauherr?

 

 

Ersatzansprüche von Bauherrn anlässlich von Bauvorhaben spielen in der Praxis eine große Rolle. In den meisten Fällen gelingt es, eine außergerichtliche Lösung zu finden, die für die Parteien wechselseitig akzeptabel ist.

 

Dennoch gibt es Fälle, in denen die Frage der Haftung des Bauherrn, etwa bei Abgrabungen von Grundstücken, Setzungsrissen von Häusern auf der Nachbarliegenschaft, oder wenn der Bagger Erdkabel abreißt, schwieriger erscheint.

 

Es gibt in diesem Zusammenhang mehrere Anspruchsgrundlagen. Einige davon sollen in diesem Artikel näher behandelt werden.

 

Abgrabungen von Grundstücken:

§ 364b ABGB wird in diesem Zusammenhang gerne als Anspruchsgrundlage herangezogen.

 

Nach dieser Gesetzesbestimmung im allgemeinen bürgerlichen Recht darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge getroffen hat.

 

Diese Norm geht von dem Grundgedanken aus, dass sich ein Nachbar so verhalten soll, dass er im Zuge der Bauführung keinen Schaden bei angrenzenden Nachbarn herbeiführt.

 

Ihn trifft daher eine Risikohaftung, jedoch mit der Möglichkeit, sich frei zu beweisen, wenn er für eine genügende anderweitige Befestigung (z.B. durch Beauftragung eines Professionisten) gesorgt hat.

 

Haftung für Vermögensschäden:

 

Die Haftung für Vermögensschäden des Nachbarn ist nach der Rechtsprechung tendenziell streng, da die Ersatzpflicht kein Verschulden voraussetzen soll.

 

Das bewirkt in der Praxis, dass viele Bauherren, ohne es zu wissen, ein hohes Haftungsrisiko eingehen, etwa wenn es zu Setzungsrissen am Gebäude des Nachbargrundstückes kommt.

 

In der Rechtsprechung wird in diesen Fällen auch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch des an seinem Vermögen geschädigten Nachbarn angenommen.

 

Davon ausgehend hat sich bei Bauvorhaben die Praxis etabliert, dass vorsorglich ein Beweissicherungsbefund erstellt wird, um den Zustand eines Nachbargebäudes vor dem Bauvorhaben zu dokumentieren.

 

Haftung des Auftraggebers:

 

Eine eventuelle Anspruchsgrundlage bildet in diesem Zusammenhang auch § 1014 ABGB, der zwei Formen von Schadenersatzansprüchen kennt: Einen verschuldensabhängigen und einen verschuldensunabhängigen.

 

Kommt es bei der Erfüllung eines Auftrages zu einem Schaden einer dritten Person, etwa weil ein beauftragter Baggerunternehmer ein Erdkabel abreist, auf das ihn der Bauherr nicht hingewiesen hat, kann der Bauherr unter Umständen ersatzpflichtig werden.

 

In diesen Fällen sollte vorsorglich vertraglich vereinbart werden, wer das Schadensrisiko zu tragen hat. In späteren Gerichtsverfahren wird es sich allenfalls empfehlen, bei Regressansprüchen den Streit zu verkünden.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen auf dem Prüfstand – Wie Gerichte mit AGBs umgehen

 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz “AGBs”) werden im Geschäftsverkehr mitunter leichtfertig verwendet.

Sich in einem Prozess darauf zu berufen, ist manchmal ein Schlag ins Wasser.

 

Es ist denkbar – in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien, in dem ich die klagende Partei vertreten habe, war das tatsächlich so – dass ein Unternehmen zwar umfangreiche AGBs hat, es aber im Prozess trotzdem dazu kommt, dass deren konkreter Inhalt nicht festgestellt werden kann.

 

Das ist möglich, wenn Zeugen im Prozess den Inhalt der AGBs nicht wiedergeben können oder sogar deren Inhalt in Frage stellen, obwohl es die AGBs des Unternehmens sind, in dem der Zeuge beschäftigt ist.

 

Möglich ist das auch in Konstellationen, wo es unterschiedliche Versionen von AGBs gibt. Hier kann strittig sein, welche Version in Geltung war, als sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignete. Das wird meistens der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sein.

 

Ist also zum Beispiel fraglich, ob bzw. in welcher Höhe ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist, und weiß der Zeuge, zum Beispiel ein Verkaufsmitarbeiter des Unternehmens, das sich auf die AGBs berufen will, nicht oder nicht genau, ob die gegenständlichen AGBs damals – etwa im Zeitpunkt des Verkaufsgespräches – gültig waren, kann das den Verfahrensverlust bedeuten.

 

In diesem Fall kann das Gericht zu der Feststellung gelangen, dass der Inhalt der AGBs zum damaligen Zeitpunkt nicht feststeht.

 

Eine solche Nichtfeststellung bedeutet dann praktisch, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gelten und nicht die betreffenden AGBs. Greift dann folglich keine Haftungsbeschränkung, sind die AGBs der Gegenseite sozusagen ausgehebelt.

 

Das kann heißen, dass das Unternehmen, trotz einschlägiger AGBs mit Haftungsbegrenzungen, den Schaden zur Gänze zu tragen hat, da auf den Inhalt der AGBs, der nicht feststeht, nicht Rücksicht zu nehmen ist.

 

Mein Mandant hat in diesem Fall Recht bekommen und hat das Verfahren wegen der nicht festgestellten Haftungsbeschränkungen in den AGBs der Gegenseite für sich entschieden.

 

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Aufrechnung gegen den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers – Hat der Arbeitgeber dazu das Recht?

 

Hat der Arbeitgeber das Recht, gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Gegenforderungen durch Abzug vom Arbeitslohn zu tilgen?

 

In diesem Beitrag wird erörtert, was die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind, die ein Arbeitgeber konkret zu beachten hat, wenn er nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Forderungen gegen den Ex-Mitarbeiter hat.

 

Maßgebliche Rechtsvorschriften: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) und Exekutionsordnung (EO)

 

Ein Mitarbeiter verliert seine Schlüssel oder es fehlen Teile des Werkzeugs, die der Mitarbeiter nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber nicht mehr zurückgibt. Oft wird der Mitarbeiter nur fahrlässig gehandelt haben, sodass eine vorsätzliche oder absichtliche Schädigung des Arbeitgebers ausgeschlossen werden kann.

 

Es gibt Einschränkungen für die Aufrechnung nach dem DHG, einerseits, und nach den Bestimmungen über das Existenzminimum, in der EO, andererseits.

 

Für den Arbeitgeber, der die Aufrechnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses vornimmt, ist die 14-tägige Widerspruchsfrist für den Arbeitnehmer obsolet, da § 7 DHG (Link) nur für eine Aufrechnung während dem aufrechten Dienstverhältnis gilt.

 

Es gibt aber auch Einschränkungen nach der EO, konkret nach § 293 Abs. 3 EO (Link):

 

Aufrechnung gegen das Existenzminimum nur in bestimmten Fällen zulässig:

 

Demnach ist eine Aufrechnung gegen das Existenzminimum nur zulässig

  • bei einer Rückverrechnung eines Vorschusses oder Dienstgeberdarlehens nach Ende des Dienstverhältnisses,
  • bei der Gegenverrechnung von Forderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt stehen,
  • und bei der Gegenerrechnung von Schadenersatzforderungen aus vorsätzlicher bzw. absichtlicher Schädigung.

 

Somit ist eine Gegenverrechnung bei Schadenersatz aus bloß fahrlässiger Schädigung nicht zulässig, wenn damit dem Arbeitnehmer das Existenzminimum nicht mehr verbleiben würde. Darauf hat der Arbeitgeber von sich aus zu achten, ohne dass der Arbeitnehmer einen Widerspruch erheben müsste.

Bei einer Aufrechnung gegen das Existenzminimum ist dem Arbeitgeber daher zu empfehlen, dem Ex-Mitarbeiter einen Erlagschein auszuhändigen, sodass er die Überweisung tätigen kann. Dadurch vermeidet der Arbeitgeber auch das Risiko, dass der Tatbestand des Lohndumpings erfüllt wird, wodurch hohe Verwaltungsstrafen drohen könnten.

 

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Wie lässt sich bei der Grunderwerbsteuer sparen?

Grunderwerbsteuer sparen für Projektentwickler – Grundstücke kostengünstig übertragen:

 

Bei der Gründung von Unternehmen im Bereich der Immobilienentwicklung und dem Bauträgergewerbe sollte eine steueroptimale Gestaltung im Vordergrund stehen. Im Folgenden soll beleuchtet werden, wie sich bei der Grunderwerbsteuer sparen lässt.

 

Grunderwerbsteuerpflicht:

 

Bei der Übertragung von Liegenschaften fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an, wenn die Form der Übertragung unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Bei der Übertragung von Gesellschaften, die im Besitz von Liegenschaften sind, gibt es aber Ausnahmen.

 

Grunderwerbsteuer sparen:

 

Besitzt beispielsweise eine GmbH eine Liegenschaft und werden die Anteile der GmbH auf den Erwerber übertragen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Grunderwerbsteuer entfallen.

 

Nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz kann zum Beispiel bei einem Erwerb von weniger als 95 % der Anteile bei der Grunderwerbsteuer gespart werden, da in diesem Fall grundsätzlich keine Anteilsvereinigung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes vorliegt.

 

Die Ersparnis bei der Grunderwerbsteuer sollte natürlich nicht das allein ausschlaggebende Kriterium für die Gestaltung und Entwicklung des Projektes sein, aber es empfiehlt sich, derartige Überlegungen nach Möglichkeit in die weitere Projektplanung einzubeziehen.

 

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